§ 6 Abschluss der Ausbildung

 

(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die

praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht

im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer

überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für

die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der

Fahrlehrer Sorge zu tragen.

 

(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der

Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem

Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und

praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird

die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die

durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.

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