§ 6 Abschluss der Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die
praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht
im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer
überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für
die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der
Fahrlehrer Sorge zu tragen.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der
Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem
Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und
praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird
die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die
durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.
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